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Rechtsprechung
   BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU)   

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https://dejure.org/2012,39027
BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
BPatG, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
BPatG, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2012,39027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unterdruckwundverband

    Art 76 Abs 1 EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk, Art 123 Abs 3 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband (europäisches Patent)" - unzulässige Erweiterung einer Teilanmeldung - Teilanmeldung geht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und führt zu einer anderen Lehre, einem Aliud - Nichtigerklärung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 609
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Die Frage, ob im Rahmen der sich aus Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ ergebenden Beschränkungen des Änderungsrechts auch bei europäischen Patenten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten gefolgt werden kann, wonach trotz unzulässiger Erweiterung der Anmeldung (Stammanmeldung) durch Aufnahme eines beschränkenden Merkmals das Patent erhalten werden kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm) bedarf jedenfalls dann keiner Klärung, wenn die unzulässige Erweiterung zu einem Aliud geführt hat.

    Der Senat kann vorliegend deshalb offen lassen, ob mit der Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, G 1/93, GRUR Int. 1994, 842, Tz. 14 - Beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products) die unzulässige Erweiterung einer Anmeldung durch ein beschränkendes Merkmal unausweichlich zum Widerruf bzw. der Nichtigkeit eines Patents führt oder ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten folgend bei einer derartigen beschränkenden Erweiterung auch das europäische Patent erhalten bleibt und das unzulässig erweiterte Merkmal im Anspruch verbleiben kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm).

    Denn unabhängig von dieser Rechtsfrage, die auch der Bundesgerichtshof bisher für europäische Patente offengelassen hat (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 19 - Winkelmesseinrichtung), führt nach einhelliger Auffassung jedenfalls die unzulässige Erweiterung der Anmeldung durch Einfügung einer anderen technischen Lehre, eines Aliuds, unausweichlich zur Nichtigkeit des insoweit angegriffenen Patents.

    (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 22 - Winkelmesseinrichtung).

    Ein die Nichtigerklärung nach sich ziehendes Aliud liegt danach bereits dann vor, wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 29 - Integrationselement).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Es bedarf vielmehr eigenständiger, weiterführender Überlegungen und einer Weiterentwicklung der erhaltenen technischen Information, welche aber ebenso wenig zum Offenbarten gehören wie diejenigen Schlussfolgerungen, die der Fachmann kraft seines Fachwissens ziehen mag (BGH GRUR 2009, 382, 384, Tz. 26 - Olanzapin).

    Es ist zwar zutreffend, dass auch unmittelbar und eindeutig offenbart sein kann, was aus der Sicht des Fachmanns für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird (BGH GRUR 2009, 382, Tz. 26 - lanzapin).

  • BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98

    Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Die Frage, ob im Rahmen der sich aus Art. 123 Abs. 2 und 3 EPÜ ergebenden Beschränkungen des Änderungsrechts auch bei europäischen Patenten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten gefolgt werden kann, wonach trotz unzulässiger Erweiterung der Anmeldung (Stammanmeldung) durch Aufnahme eines beschränkenden Merkmals das Patent erhalten werden kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm) bedarf jedenfalls dann keiner Klärung, wenn die unzulässige Erweiterung zu einem Aliud geführt hat.

    Der Senat kann vorliegend deshalb offen lassen, ob mit der Rechtsauffassung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, G 1/93, GRUR Int. 1994, 842, Tz. 14 - Beschränkendes Merkmal/Advanced Semiconductor Products) die unzulässige Erweiterung einer Anmeldung durch ein beschränkendes Merkmal unausweichlich zum Widerruf bzw. der Nichtigkeit eines Patents führt oder ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nationalen Patenten folgend bei einer derartigen beschränkenden Erweiterung auch das europäische Patent erhalten bleibt und das unzulässig erweiterte Merkmal im Anspruch verbleiben kann (BGH GRUR 2011, 40, Tz. 18 - Winkelmesseinrichtung, ebenfalls zur Teilanmeldung; GRUR 2001, 140, Tz. 40 - Zeittelegramm).

  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Anerkanntermaßen muss deshalb bei einer Verteidigung des Patents mit einer geänderten Fassung der Patentansprüche deren Zulässigkeit ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder gar die geltend gemachten Widerrufs-/Nichtigkeitsgründe überprüft werden, wobei sich der Prüfungsumfang an den im Prüfungs- bzw. Erteilungsverfahren geforderten Voraussetzungen zu orientieren hat (BGH GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse; Engel GRUR 2009, 248, 249; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., 2011, Rn. 228 und GRUR 2001, 571, 574, Augenmaß fordernd).
  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH GRUR 2010, 910, 916 - Fälschungssicheres Dokument).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Erfindungsidentität von Vor- und Nachanmeldung dann gegeben, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 75/08

    Reifenabdichtmittel

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Hierbei ist der Gegenstand der Erfindung bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentansprüchen zu ermitteln, bei der prioritätsbegründenden aus der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (BGH GRUR 2011, 1109, Tz. 37 - Reifenabdichtmittel).
  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 03.07.2012 - 4 Ni 15/10
    Der Fachmann, der die in der Stammanmeldung umschriebene Lehre zum technischen Handeln unbefangen erfasst (GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher, m. w. H), wird diese vielmehr so verstehen, dass die scheibenartige Schale nur mit ihrem Rand in Kontakt zu dem porösen Polster steht.
  • BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13

    Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches

    Mängel der Teilanmeldung sind - wie auch andere Mängel eines Erteilungsverfahrens - mit der Patenterteilung geheilt (im Anschluss an BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der aus der Teilanmeldung resultierenden erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

    Denn wie auch andere Mängel des Erteilungsverfahrens, sind diese auch bei der Teilanmeldung mit der Patenterteilung geheilt (ebenso BPatG Urt. v. 10.4.2014, 2 Ni 34/12; zu § 39 PatG: BGH GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) und können nicht zur Nichtigerklärung der erteilten Patentansprüche führen (zum erweiterten Prüfungsumfang geänderter Patentansprüche nach Art. 76 EPÜ BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).

  • BPatG, 01.08.2013 - 4 Ni 28/11

    Bildprojektor - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Bildprojektor" (europäisches

    Der Bundesgerichtshof hat für ein deutsches Patent eine solche Möglichkeit gesehen, wie sie auch der ständigen Praxis des Bundespatentgerichts im Rahmen der sog. Disclaimerlösung entspricht (vgl. hierzu auch Senat Urt. v. 3. Juli 2012, 4 Ni 15/10 (EP), 4 Ni 20/10 (EP), GRUR 2013, 609 - Unterdruckverband).
  • BPatG, 29.12.2014 - 4 Ni 12/12
    Patentanspruch 1 des Streitpatents darf deshalb weder eine Lehre beanspruchen, die gegenüber der Teilanmeldung EP 1 302 147 A1 eine unzulässige Erweiterung darstellt - was vorliegend außer Streit steht - noch darf diese im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 76 EPÜ den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung WO 99/38237 = N3 auf eine Lehre erweitern, welche dort in ihrer Gesamtheit nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
  • BPatG, 20.10.2015 - 4 Ni 6/14

    Verfahren zum Prüfen von Reifen - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren

    Nach einhelliger Auffassung ist die auch im Nichtigkeitsverfahren mögliche Beschränkung des Streitpatents auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, wobei diese Prüfung nicht auf die Nichtigkeitsgründe nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 PatG reduziert ist, sondern erweitert auch diejenigen Voraussetzungen für die Erteilung von Patentansprüchen umfasst (BGH GRUR 1998, 901 - Polymermasse; BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl. Rn. 278), soweit diese Anwendung finden können.
  • BPatG, 03.12.2019 - 4 Ni 24/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren zur Steuersignalisierung in einem

    Ob deshalb für EP-Patente der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA zu folgen ist, wonach beim aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patent auch eine zusätzliche Überprüfung der Teilanmeldung im Hinblick auf Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 EPÜ zu erfolgen hat (zweifelnd Keukenschrijver/Busse PatG 8. Aufl. zu Art. 11 § 6 IntPatÜG Rn. 14, m.w.H.; hierzu und zum Meinungsstreit Senat in Mitt. 2015, 324 = GRUR-RR 2015, 321 - Brustpumpe) und ob ein solches Patent, wenn es mit geänderten Patentansprüchen verteidigt wird, den Anforderungen des Art. 76 genügen muss (hierzu der Senat in GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband), kann vorliegend jedoch dahinstehen.
  • BPatG, 12.08.2014 - 4 Ni 12/12
    Patentanspruch 1 des Streitpatents darf deshalb weder eine Lehre beanspruchen, die gegenüber der Teilanmeldung EP 1 302 147 A1 eine unzulässige Erweiterung darstellt - was vorliegend außer Streit steht - noch darf diese im Hinblick auf die Voraussetzungen nach Art. 76 EPÜ den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung WO 99/38237 = N3 auf eine Lehre erweitern, welche dort in ihrer Gesamtheit nicht als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
  • BPatG, 07.03.2017 - 1 Ni 1/15

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Anlage zum Trocknen von

    als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. BPatG GRUR 2013, 609 - Unterdruckwundverband).
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Rechtsprechung
   BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42867
BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU) (https://dejure.org/2015,42867)
BPatG, Entscheidung vom 28.12.2015 - 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU) (https://dejure.org/2015,42867)
BPatG, Entscheidung vom 28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 (EU) verb. m. 4 Ni 20/10 (EU) (https://dejure.org/2015,42867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unterdruckwundverband II

    § 322 ZPO, § 119 Abs 4 PatG, Art 101 Abs 3 EuPatÜbk, Art 123 Abs 2 EuPatÜbk, Art 123 Abs 3 EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband II (europäisches Patent)" - zum Vorliegen eines Teilurteils des BGH - Teilrechtskraft - zur Zulässigkeit der weiteren Verteidigung des Patents in eingeschränkter Fassung - zum Umfang der Bindungswirkung für die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründetheit der Geltendmachung einer mangelnden Patenfähigkeit und unzulässigen Erweiterung eines europäischen Patents i.S.d. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ; Voraussetzungen für die Beanspruchung von Priorität eines früher angemeldeten europäischen ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband II (europäisches Patent)" - zum Vorliegen eines Teilurteils des BGH - Teilrechtskraft - zur Zulässigkeit der weiteren Verteidigung des Patents in eingeschränkter Fassung - zum Umfang der Bindungswirkung für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Unterdruckwundverband II (europäisches Patent)" - zum Vorliegen eines Teilurteils des BGH - Teilrechtskraft - zur Zulässigkeit der weiteren Verteidigung des Patents in eingeschränkter Fassung - zum Umfang der Bindungswirkung für die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Unterdruckwundverband II

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Insoweit berücksichtigt der Senat zwar in rechtlicher Hinsicht, dass zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt ebenso wie zur Frage zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung entscheidend ist, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Gesamtoffenbarung der Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" entnehmen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag als mögliche Ausführungsform von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2010, 509 - Hubgliederungstor); der Senat teilt deshalb auch die Auffassung, dass ein "breiter" formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2014, 970 - Stent; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; BGH 2012, 1124 - Polymerschaum).

    Auch ist der Senat sich bewusst, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung dabei in einer Weise angewendet werden muss, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet (BGH GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof am 17. Februar 2015 durch Urteil vom 17. Februar 2015 (X ZR 161/12 = BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung) das angefochtene Urteil des Senats aufgehoben und das europäische Patent 1 088 569 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung hinausgeht:.

    Insoweit berücksichtigt der Senat zwar in rechtlicher Hinsicht, dass zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt ebenso wie zur Frage zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung entscheidend ist, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Gesamtoffenbarung der Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" entnehmen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag als mögliche Ausführungsform von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2010, 509 - Hubgliederungstor); der Senat teilt deshalb auch die Auffassung, dass ein "breiter" formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2014, 970 - Stent; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; BGH 2012, 1124 - Polymerschaum).

  • BGH, 21.06.2011 - X ZR 43/09

    Integrationselement

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Zudem stelle das nicht offenbarte Merkmal M1.7b keine Einschränkung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung, d. h. keine Konkretisierung der ursprünglich zur Erfindung gehörend offenbarten technischen Lehre dar, welche eine sogenannte uneigentliche Erweiterung begründe und die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 - Integrationselement) im Anspruch verbleiben könne, ohne dass dies zur Nichtigkeit des Patents führe; vorliegend werde vielmehr durch Aufnahme dieses Merkmals eine veränderte technische Lehre gebildet, es liege ein Aliud vor.

    Denn im Falle eines Aliuds müsse das Streitpatent für nichtig erklärt werden (BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationselement).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Die Urteilsformel enthält zwar abweichend von einer Schlussentscheidung keine Zurückweisung der Berufung im Übrigen erfolgt ist, sondern nur eine Zurückverweisung im Übrigen an das Patentgericht (vgl. dagegen z. B. BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum), andererseits aber eine Teilvernichtung des Patents als Endentscheidung des Inhalts enthält, dass der Bundesgerichtshof das Patent vernichtet hat, soweit es über die tenorierte Fassung hinausgeht.
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 84/11

    Richterwechsel nach Schluss der mündlichen Verhandlung: Erforderlichkeit der

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines Richters aus dem Richterdienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu BGH NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; BAG Beschl. v. 6.5.2015, 2 AZN 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 (BGH NJW 2011, 1741 Tz. 22; BVerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; aA Vollkommer NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt (BayObLG NJW 1967, 1578).
  • BGH, 21.04.2015 - II ZR 255/13

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines Richters aus dem Richterdienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu BGH NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; BAG Beschl. v. 6.5.2015, 2 AZN 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 (BGH NJW 2011, 1741 Tz. 22; BVerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; aA Vollkommer NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt (BayObLG NJW 1967, 1578).
  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Das Prioritätsrecht der Nachanmeldung wird auch nicht davon berührt, dass ihr Gegenstand erst nach Patenterteilung in Folge nachträglicher Beschränkung deckungsgleich mit der prioritätsbegründenden Anmeldung wird (st. Rspr BGH GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09

    Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines Richters aus dem Richterdienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu BGH NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; BAG Beschl. v. 6.5.2015, 2 AZN 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 (BGH NJW 2011, 1741 Tz. 22; BVerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; aA Vollkommer NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt (BayObLG NJW 1967, 1578).
  • BAG, 06.05.2015 - 2 AZN 984/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Nach zutreffender Ansicht begründet das Ausscheiden eines Richters aus dem Richterdienst nach Verkündung des unter seiner Teilnahme gefällten Urteils i. S. v § 309 ZPO (hierzu BGH NJW-RR 2015, 893; NJW-RR 2012, 508; BAG Beschl. v. 6.5.2015, 2 AZN 984/14) eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 315 Abs. 1 Satz 2 (BGH NJW 2011, 1741 Tz. 22; BVerwG NJW 1991, 1192 zu § 117 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO, mwN, auch bejahend für den Wechsel an ein anderes Gericht; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 315 Rn. 1, § 163 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 315 Rn. 1; aA Vollkommer NJW 1968, 1309), gleich aus welchem Grund das Ausscheiden erfolgt (BayObLG NJW 1967, 1578).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Hubgliedertor I

    Auszug aus BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
    Insoweit berücksichtigt der Senat zwar in rechtlicher Hinsicht, dass zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt ebenso wie zur Frage zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung entscheidend ist, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre der Gesamtoffenbarung der Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" entnehmen konnte, dass der geänderte Lösungsvorschlag als mögliche Ausführungsform von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2010, 509 - Hubgliederungstor); der Senat teilt deshalb auch die Auffassung, dass ein "breiter" formulierter Anspruch als unbedenklich zu erachten sein kann, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGHZ 204, 199 - Wundbehandlungsvorrichtung; BGH GRUR 2014, 970 - Stent; GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal; BGH 2012, 1124 - Polymerschaum).
  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

  • BGH, 29.04.2014 - X ZR 19/11

    Patentnichtigkeitsverfahren: Unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs durch

  • BPatG, 29.04.2008 - 3 Ni 48/06
  • BVerwG, 01.06.1990 - 2 CB 5.90

    Unterzeichnung des Urteils durch Ruhestands-Richter

  • BPatG, 27.11.2012 - 4 Ni 47/10

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur dauerhaften Verlängerung

  • BayObLG, 30.03.1967 - RReg. 4b St 65/66

    Unterzeichnung der Urteilsgründe

  • BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09

    Winkelmesseinrichtung

  • BPatG, 22.08.2018 - 4 Ni 10/17

    Zigarettenpackung - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zigarettenpackung

    Auch der Umstand, dass sämtliche Hilfsanträge das ursprünglich in den Anmeldeunterlagen nicht offenbarte Merkmal M1.E erneut aufweisen (hierzu kritisch im Hinblick auf Art. 123 Abs. 2 EPÜ: BPatG Urt. v. 28.12.2015, 4 Ni 15/10 (EU) verb.
  • BPatG, 02.07.2018 - 4 Ni 8/17
    Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zulässigkeit einer solchen beschränkenden Anspruchsfassung nur für den Fall anerkannt, dass das betreffende unzulässige Merkmal bereits Gegenstand der erteilten bzw. geltenden Fassung war, während die erstmalige Aufnahme des Merkmals im Bestandsverfahren der Situation im Erteilungsverfahren entspricht, für welche § 38 Abs. 1 PatG zu beachten ist (ablehnend im Anmeldeverfahren auch BGH GRUR 2017, 1105 - Phosphatidylcholin; kritisch zum EP-Patent Senat Urt. v. 28.12.2015, Az. 4 Ni 15/10 (EU) verb.
  • BPatG, 12.08.2020 - 6 Ni 9/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wundreinigungseinrichtung" - Verwendung eines

    28. Dezember 2015 - 4 Ni 15/10 - Unterdruckwundverband I und II; sowie Urteil vom 7. März 2017 - 4 Ni 12/15 (EP)).
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Rechtsprechung
   BPatG, 06.04.2017 - 4 Ni 15/10 (EU)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17130
BPatG, 06.04.2017 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2017,17130)
BPatG, Entscheidung vom 06.04.2017 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2017,17130)
BPatG, Entscheidung vom 06. April 2017 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2017,17130)
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Rechtsprechung
   BPatG, 24.03.2016 - 4 Ni 15/10 (EU)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10053
BPatG, 24.03.2016 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2016,10053)
BPatG, Entscheidung vom 24.03.2016 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2016,10053)
BPatG, Entscheidung vom 24. März 2016 - 4 Ni 15/10 (EU) (https://dejure.org/2016,10053)
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